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CTH 26

Citatio: (ed.), hethiter.net/: CTH 26 (TX 24.02.2014, TRde 25.02.2014)



§ 8
78 -- [Wenn ein?11 Rinderhirt mit Rind]ern aus dem Land Kizzuwatna ins Gebiet des Landes Ḫatti eintritt
79 -- [und etwas stiehlt,]?
80 -- [(dann) werden sie [das Diebes]gut, das sie gestohlen haben12,
81 -- seinem Herrn13 zweifach ersetzen,
82 -- und 30 Schekel Silber wird er (zusätzlich) geben.
83 -- [Wenn] er [die 30 Schekel Silber nicht] gibt,
84 -- (dann) ist er ein Dieb
85 -- und man wird ihn in Schuldhaft nehmen? 14.
86 -- [Wenn ein Mann aus dem Land Kizzuwatna, der] kein Rinderhirt ist,
87 -- zum Stehlen (ins Land Ḫatti) geht,
88 -- dann tötet man ihn.
So wegen der Verbalform 3. Sg. irrub, falls diese nicht in Analogie zu § 8 (urradū) zu emendieren ist.
Text Präs.
Sc. dem Herrn des Diebesguts.
S. § 8.

Editio ultima: Textus 24.02.2014; Traductionis 25.02.2014